Gewinnausschüttungen gehören beim (zumindest geringfügig entlohnten) selbständigen GmbH-Geschäftsführer zur Bemessungsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung
Die 100%ige Gesellschafterin war Geschäftsführerin (später Liquidatorin) der GmbH (ohne Wirtschaftskammerzugehörigkeit). Der Einkommensteuerbescheid 2019 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als Geschäftsführerin) von € 500 und Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen aus der GmbH) von € 520.000 aus. Der VwGH entschied: Die geschäftsführende Gesellschafterin (später Liquidatorin) unterlag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil sie zumindest einen geringen Geschäftsführerbezug erhielt; bei der sodann bestehenden Versicherungspflicht sind auch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Sollte ein geschäftsführender Gesellschafter hingegen keine Entlohnung, sondern nur Gewinnausschüttungen beziehen, könnte allenfalls eine Umgehungskonstruktion vorliegen und die Gewinnausschüttung in eine Entlohnung umgedeutet werden.
GmbH errichtet mit Vorsteuerabzug Wohngebäude für Gesellschafter
Die GmbH errichtete in ihrem Eigentum eine großzügige Wohnung, in welcher der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Miete wohnt. Dieser Geschäftsführer arbeitete ohne (bzw. für einen minimalen) Barlohn. Der VwGH entschied: Überlässt eine GmbH die Nutzung der ihr gehörenden Wohnung dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke, stellt das eine (weitere) Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit dar (Nutzungsüberlassung als Entlohnung). Solange die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers nicht über einen fremdüblichen Betrag hinausgeht, ist diese Nutzungsüberlassung auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Dann steht der GmbH für die dem Geschäftsführer zur Nutzung überlassene Wohnung der Vorsteuerabzug zu.
Entnahmen des Gesellschafters der GmbH über das Verrechnungskonto bei der GmbH
Strittig wurde, ob es eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der GmbH darstellt, wenn die Gesellschafterin (bzw. ihr Ehepartner) jährlich ca. € 50.000 über das Verrechnungskonto aus der GmbH entnimmt. Das Bundesfinanzgericht kam zum Ergebnis: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung der am Verrechnungskonto verbuchten entnommenen Gelder und auch eine Vereinbarung über die Verzinsung dieser Beträge besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob von vornherein die Rückforderung der am Verrechnungskonto verbuchen Beträge ernstlich gewollt und im Hinblick auf die ausreichende Bonität des Schuldners auch tatsächlich zu erwarten war. Es ist zu prüfen, ob aus Sicht der GmbH eine tatsächlich aufrechte und durchsetzbare Forderung und die Absicht der Rückforderung der Beträge besteht (dann liegt keine verdeckte Ausschüttung vor).