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Steuerberatung Huemer

OGH Entscheid: Abgrenzung von Instandsetzung und Instandhaltung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu verteilen, während Instandhaltungskosten sofort absetzbar sind. Instandsetzung liegt u.a. vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro-, Gas- bzw. Wasserinstallationen etc. ausgetauscht werden.

Solche Sanierungsmaßnahmen wurden in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit insgesamt 80 Eigentumswohnungen getätigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strittig:

Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betroffenen einzelnen Eigentumswohnung (z.B. Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beurteilen. Der VwGH entschied, dass idR die einzelne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.

Hinweis: Beim Verkauf einer Wohnung können getätigte Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt mindern (nicht aber Instandhaltungskosten).

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