Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen für das Gebäude auf 15 Jahre zu verteilen, während Instandhaltungskosten sofort absetzbar sind. Instandsetzung liegt u.a. vor, wenn mehr als 25% der Fenster oder Türen oder Elektro-, Gas- bzw. Wasserinstallationen etc. ausgetauscht werden.
Solche Sanierungsmaßnahmen wurden in einer Eigentumswohnung eines Gebäudes mit insgesamt 80 Eigentumswohnungen getätigt. Vor dem VwGH war für die Abgrenzung von Instandsetzung zu Instandhaltung strittig:
Sind die Sanierungsmaßnahmen im Verhältnis zur betroffenen einzelnen Eigentumswohnung (z.B. Austausch von mehr als 25% der Türen der Wohnung) oder zum Gesamtgebäude zu beurteilen. Der VwGH entschied, dass idR die einzelne Eigentumswohnung den Prüfungsmaßstab bildet.
Hinweis: Beim Verkauf einer Wohnung können getätigte Instandsetzungsaufwendungen die ImmoESt mindern (nicht aber Instandhaltungskosten).