Den Arbeitnehmern wurde zusätzlich zur Lohnzahlung der Arbeitgeberin auch von dritter Seite (von einer konzernzugehörigen Gesellschaft) geldwerte Vorteile zugewendet, nämlich Aktienoptionen.
Wenn die Arbeitgeberin diese von dritter Seite geleisteten Vorteilszuwendungen kannte oder kennen musste, so muss sie dafür nicht nur Lohnsteuer abführen, sondern diese Vorteile auch in ihre Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbeziehen.