Im Wartungserlass 2024 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurde die Berechnung des möglichen Vorsteuerabzugs bei E-Autos klargestellt.
Der Unternehmer kann/konnte beim Kauf eines E-Autos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur im Ausmaß der angemessenen Anschaffungskosten von brutto € 40.000 erhalten. Andererseits unterliegt der Wiederverkauf des E-Autos in voller Höhe der Umsatzsteuer.
Erfolgt der Wiederverkauf eines solchen E-Autos aber innerhalb von vier auf den Ankauf folgenden Jahren, kann ein Teil der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer geltend gemacht werden, allerdings jeweils pro Jahr um ein Fünftel weniger. Beim Wiederverkauf im ersten Jahr nach der Anschaffung erhält man also vier Fünftel, beim Wiederverkauf im vierten Jahr nach der Anschaffung nur mehr ein Fünftel der bisher nicht abziehbaren Vorsteuer.