Die Frist für die absolute Abgabenverjährung beträgt 10 Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerschuld entsteht. Sie beginnt nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. So tritt beispielsweise bei der Umsatzsteuer für April 2011 die absolute Bemessungsverjährung mit Ende April 2021 ein.
Im konkret entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuer für April 2011 Selbstanzeige erstattet. Diese Selbstanzeige hatte eine Abgabenerhöhung zur Folge, für die ebenfalls mit Ende April 2021 absolute Verjährung eintrat.