Die Steuerpflichtige war einerseits Lehrerin und anderseits Fotografie-Künstlerin, wobei die Tätigkeit als Fotografie-Künstlerin vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde.
Fallen Aufwendungen an, die durch beide Tätigkeiten verursacht sind (z.B. Fachbibliothek), können sie (nur) anteilig bei den Einkünften als Lehrerin abgezogen werden. Die Aufteilung kann im Verhältnis der aus der jeweiligen Tätigkeit bezogenen Einnahmen erfolgen.