Der Steuerpflichtige hatte jeweils einen Wohnsitz in Österreich und in Deutschland und erzielte in beiden Staaten Einkünfte.
Für sein Gesamteinkommen war er in Österreich sozialversicherungspflichtig (bei der SVS).
Soweit die österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge auf die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte (als selbständiger Radiomoderator) entfallen, hätte er sie bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland absetzen können, wenn er sie dort angegeben hätte.
Da die auf die deutschen Einkünfte entfallenden österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge bei der Einkommensteuer in Deutschland hätten abgezogen werden können, ist ein Abzug bei der Einkommensteuer in Österreich nicht zulässig.