Durch die noch im Dezember 2024 beschlossene 10. WiEReG-Novelle wurden die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (speziell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheblich erweitert.
So wurden z.B. neue Meldepflichten sogar für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw. einer sogenannten Nominee-Vereinbarung (die im wesentlich einer Treuhandvereinbarung entspricht) eingeführt. Darüber hinaus wurden die bereits bestehenden Aufsichtsmaßnahmen der Registerbehörde dahingehend ausgeweitet, dass z.B. bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vorzulegen ist. Sollte diese nicht übermittelt werden, kann dies mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden.
Gegenüber Kreditinstituten bzw. Kryptowährungs-Dienstleistern wurde eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde normiert. Werden diese neuen Sorgfalts- und Meldepflichten nicht eingehalten, wird das durch ausgeweitete bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.
WiEReG-Neuzuordnung von Verfahrensrechten
Durch die Neugestaltung der WiEReG-Einmeldungsformulare im Unternehmensserviceportal wurde als unerwünschter Nebeneffekt das Benutzerverfahrensrecht „Einmeldung als Parteienvertreter“ beendet. Die Folge ist, dass berechtigte Parteienvertreter keinen Zugang mehr zum Meldeformular bzw. zu den noch offenen Formularen haben. Um die Einmeldung als Parteienvertreter wieder zu aktivieren, muss dem USP-Benutzer das Verfahrensrecht erneut zugeordnet werden.
Tipp: Da die Zuteilung von Verfahrensrechten unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, warten Sie für die erneute Zuteilung der Verfahrensrechte nicht bis zum letzten Tag der Meldefrist, sondern erledigen Sie diese schon vorsichtshalber früher.
Achtung: Wenn wir für Sie bisher diese Meldungen übernommen haben, müssen Sie rechtzeitig uns als neuen Parteienvertreter hinzufügen!