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Steuerberatung Huemer

Ausbildungskosten – wann kann rückgefordert werden?

Die ÖGK informiert umfangreich in ihrer letzten Aussendung an Dienstgeber.

Definition:

Ausbildungskosten sind die vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die auch bei anderen Dienstgebern verwertbar sind. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten (§ 2d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz).

Ausbildungskosten sind zum Beispiel Kurse von Schulungsanbietern. Nicht rückforderbare Einschulungskosten sind etwa die Kosten einer Einschulung für ein bestimmtes betriebsinternes Computerprogramm.

Rückersatz der Ausbildungskosten

Um Ausbildungskosten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses von einem Dienstnehmer zurückfordern zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme
  • Abschluss der Vereinbarung vor Beginn der jeweiligen Ausbildung
  • Angabe der konkreten Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurs-, Reise- und Prüfungskosten, Kosten der Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung etc. und Ausweisung des Gesamtbetrages samt Umsatzsteuer
  • Angabe einer Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung: Diese beträgt maximal vier, in Ausnahmefällen (etwa bei sehr teuren Ausbildungen) acht Jahre.
  • Vereinbarung einer monatlichen Aliquotierung

Werden die Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung gänzlich rechtsunwirksam.

Der Dienstgeber kann unter diesen Voraussetzungen nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die Rückerstattung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgeltes fordern. Vorausgesetzt, dies wurde vereinbart und der Dienstnehmer war während der Ausbildung gänzlich von den üblichen betrieblichen Aufgaben freigestellt.

Ein Ausbildungskostenrückersatz ist auch dann nicht zu leisten, wenn

  • bei Minderjährigen nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorliegt,
  • das Dienstverhältnis während der Probezeit oder durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet, oder
  • das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Dienstgeberkündigung (es sei denn, die beschäftigte Person hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben) endet.

Die Rückerstattung von Ausbildungskosten hat keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage. Diese bleibt unverändert.

Hinweis: Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung eines Beschäftigten aufgewendet werden, zählen nicht als beitragspflichtiges Entgelt. Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung fallen nicht unter den Begriff der Ausbildungskosten (§ 49 Abs. 3 Z 23 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Alle Aufwendungen des Dienstgebers, die in erster Linie im Interesse des Dienstnehmers liegen (zum Beispiel Führerschein der Gruppen A und B), sind beitragspflichtig.

[Quelle: ÖGK Newsletter 2/2025]

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