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Steuerberatung Huemer

VwGH – einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.

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