Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook geltend und behauptet, dass das Notebook für berufliche Zwecke gekauft und beinahe ausschließlich für den Beruf verwendet wurde, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % ausscheiden.
Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die ausschließliche berufliche Verwendung angebotenen Beweise (hier: die Existenz mehrerer für die private Verwendung gewidmeter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) aufnehmen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen.