Ein Unternehmer hatte wirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer öffentlichen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu seinem Unternehmen. Daher vereinbarte er mit dem Bundesland, dass dieses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errichtet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt.
Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, stehen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. Die Verrechnung erfolgt immer an den Auftraggeber – daher keine Rechnung = keine Vorsteuer.
Hinweis: Hätte der Unternehmer selber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.