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Steuerberatung Huemer

ÖGK informiert – Tätigkeiten bei Vereinsfesten

Wird ein Vereinsfest (von Sport- oder Musikvereinen etc.) geplant, wird stets nach tatkräftiger Unterstützung und fleißigen Helferinnen und Helfern gesucht. Meist finden sich dann Vereinsmitglieder und auch deren Familienangehörige.

In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, wie die Helferinnen und Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob diese als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angemeldet werden müssen. Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, erfolgt die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft anhand der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Es handelt sich daher stets um eine Einzelfallbeurteilung.

Die nachfolgenden Erläuterungen dienen somit nur als Orientierungshilfe.

Keine Entlohnung für die Mithilfe

Erhält ein Vereinsmitglied tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden. Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.

Auszahlung eines Geldbetrages für die Mithilfe

Erhält ein Vereinsmitglied von einem nach der Bundesabgabenordnung begünstigten (gemeinnützigen) Verein im Zusammenhang mit seiner kurzfristigen, freiwilligen Mithilfe eine Zahlung, so ist zu beachten:

Sofern es sich bei dieser Zahlung um ein Freiwilligenpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) handelt, kann dieses bis zu 30,00 Euro pro Kalendertag (sogenanntes kleines Freiwilligenpauschale) bzw. bis zu 50,00 Euro pro Kalendertag (großes Freiwilligenpauschale, insbesondere bei Sozialdiensten oder Übungsleiterinnen und Übungsleitern) steuerfrei ausbezahlt werden und führt zu keiner Sozialversicherungspflicht.

Sind die steuerrechtlichen Kriterien eines Freiwilligenpauschales nicht erfüllt, kann in der Regel nicht von einem Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst, sondern vielmehr von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden. In diesem Fall ist die Person bei der ÖGK zur Pflichtversicherung anzumelden.

Hinweis:
Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.

Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern

Helfen Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten mit, gilt die Vermutung, dass von einem Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch auszugehen ist. Werden jedoch auch diese Helferinnen und Helfer freiwillig und unentgeltlich im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes tätig, ist nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen.

Ein Freiwilligenpauschale im Sinne des EStG 1988 ist auch hier möglich.

Hinweis:
Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest, wenn es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt, auch ohne zusätzliche Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit freiwillig, nicht während der Arbeitszeit und unentgeltlich erfolgt.

Tipp:
Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen (bzw. mit steuerfreiem Freiwilligenpauschale belohnten) Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.

Ein steuerfreies Freiwilligenpauschale ist hier nicht möglich.

Beispiel:
Ein Gastronom wird für ein Vereinsfest hinzugezogen. Der Gastronom übernimmt mit seinen beiden Angestellten den Ausschank. Gleichzeitig werden Vereinsmitglieder im Rahmen von Serviertätigkeiten unentgeltlich für den Verein tätig bzw. erhalten ein steuerfreies Freiwilligenpauschale. Bei den beiden Angestellten liegt ein Dienstverhältnis zum Gastronomen vor. Bei den Vereinsmitgliedern ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen.

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