Vorab eine Frage:
Haben Sie auf Ihren Rechnungen eine Zahlungsbedingung stehen? Ja? Gut so. Nein? Schlecht, denn grundsätzlich muss die Rechnung dann irgendwann mal bezahlt werden. Oder ist das doch nicht so?
Wir bringen Klarheit in diese Geldforderungen.
- wann spricht man von Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Gläubiger (Auftragnehmer/Verkäufer) seine Leistung vertragsmäßig erbracht hat und der Schuldner (Auftraggeber/Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.
- wann tritt die Fälligkeit einer Geldforderung ein
Grundsätzlich wird das Entgelt für eine Ware oder auch eine Leistung fällig, sobald entweder die Ware übergeben wurde (den Besitzer gewechselt hat) oder eben die bestellte Leistung ausgeführt wurde (das Werk fertiggestellt und geliefert wurde). Dann ist die vereinbarte Summe dafür fällig – auch wenn noch keine Rechnung vorliegt. Nur wenn noch keine fixer Endpreis vereinbart wurde, kann das erst durch die Rechnung festgelegt werden. Damit tritt die Fälligkeit mit Eintreffen der Rechnung beim Kunden ein.
Sehr oft wird eine Zahlungsfrist vereinbart. Diese muss aber schriftlich festgehalten sein (am Kaufvertrag, auf der Rechnung).
Wichtig ist noch bei Geschäften zwischen Unternehmern, dass eine vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen nach dem Zahlungsverzugsgesetz noch akzeptiert werden kann. Längere Fristen werden als „für den Gläubiger als grob nachteilig“ angesehen.
- wie kann eine Forderung erfüllt (bezahlt) werden?
Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Bringschuld“, was bedeutet, dass der Schuldner den Geldbetrag entweder in bar übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Bankkonto überweisen muss. Eine Banküberweisung gilt dann als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag am Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.
- muss denn nicht ohnehin dreimal gemahnt werden?
Allgemein üblich ist, dass der Gläubiger ein Mahnschreiben schickt als freundliche Erinnerung, dann ein zweites mit etwas mehr Nachdruck und dann die berühmte dritte Mahnung mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens.
Tatsache ist aber, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die Mahnungen vorschreibt. Es ist reines Entgegenkommen des Gläubigers, zu mahnen. Daher könnte der Gläubiger auch bereits am ersten Tag nach Einsetzen eines Zahlungsverzuges seine Forderung gerichtlich geltend machen.
- ab wann können Verzugszinsen anfallen?
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen setzt auch keine vorab ergangene Mahnung voraus.
Bei der Höhe der Zinsen ist zu unterscheiden, ob es vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Verzugszinsen sind. Für vertraglich vereinbarte gibt es rechtlich keine fixe Obergrenze, allerdings darf der Prozentsatz nicht „sittenwidrig hoch“ sein.
Für B2C, also Verbrauchergeschäfte vom Händler zum Privatkunden, gelten derzeit 4% pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.
Für B2B, als Geschäfte zwischen zwei Unternehmen, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basissatz. Der Basiszinssatz beträgt per 1.1.2025 2,53 %, der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte beträgt daher seit dem 1.1.2025 11,73 % (2,53 + 9,2 Prozentpunkte). Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter oenb.at
- was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
Beim Mahnverfahren (grundsätzlich zur Geltendmachung von Geldforderungen bis 75.000 EUR vorgesehen) handelt es sich um ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren. Nach Einbringung der Mahnklage prüft der Richter lediglich die formalen Angaben und erlässt sodann einen so genannten „bedingten Zahlungsbefehl“. Damit verpflichtet das Gericht den Beklagten zur Zahlung des in der Mahnklage geforderten Betrages samt Zinsen und Gerichtskosten. Der Beklagte hat daraufhin binnen 4 Wochen ab Erhalt des bedingten Zahlungsbefehls die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies nicht, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Beklagte ist endgültig zur Zahlung verpflichtet. Wird gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat er Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Forderung samt Zinsen und Kosten.
- gibt es nicht auch hier die Verjährung?
Mit der Eintreibung von Schulden kann sich der Gläubiger nicht beliebig lang Zeit lassen. Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren in 3 Jahren. Gab es bis dahin keine Mahnklage, tritt die Verjährung ein. Ist die Forderung verjährt, kann sie vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Wurde die Forderung hingegen erfolgreich eingeklagt bis zum Ende der 3-Jahres-Frist, ist der Exekutionstitel 30 Jahre lang durchsetzbar.