Dieses Thema hat sogar den VwGH beschäftigt und letztendlich wurde festgestellt, dass das von Fall zu Fall einzeln zu beurteilen sei.
Im Fall, der bis zum VwGH ging, stellte dass Bundesverwaltungsgericht (BVwG) fest, dass die für ein Nachhilfeinstitut tätigen Nachhilfelehrer/innen Dienstnehmer waren und verpflichtete das Nachhilfeinstitut zur Nachzahlung von Beiträgen. Der VwGH wies die Revision zurück.
Als Begründung wurde angeführt, dass die Nachhilfelehrer zu stark in die betriebliche Organisation eingebunden sind, die Richtlinien des Institutes generell eingehalten werden müssen und das Vertretungsrecht eines freien Mitarbeiters nicht in der Praxis gelebt wird.
Bei anderen Nachhilfeinstituten wurde im Gegensatz zu diesem Verfahren die externe Vertretung auch tatsächlich gelebt und anhand von aussagekräftigen Belegen nachgewiesen. Daher kann in diesen Fällen von einer generellen Vertretungsbefugnis ausgegangen werden, die auf ein „freies“ Dienstverhältnis schließen lassen.
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