Für elektronische Dienstleistungen an Endkunden tritt ab 1.1.2019 eine Vereinfachung in Kraft. Erbringt ein Kleinstunternehmer nur gelegentlich Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten, so sind diese am Unternehmerort (Ursprungsland) steuerbar. Diese Regelung betrifft Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz von insgesamt € 10.000. Für inländische Kleinstunternehmer soll damit für diese Dienstleistungen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung auch über die Grenze zur Anwendung kommen. Wurde die Umsatzgrenze hingegen im Vorjahr überschritten, bleibt diese elektronische Dienstleistung weiterhin am Empfängerort steuerbar. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, ist die Grundregel der Besteuerung am Empfängerort erst ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wurde, anwendbar.
In diesem Kontext ist auch die folgende Regelung zu sehen, wonach zum Nachweis des Empfängerortes bei elektronischen Dienstleistungen an Endkunden im anderen Mitgliedstaat anstelle von zwei Beweismitteln bereits ein Beweismittel für die Identifzierung als Nichtunternehmer genügt, sofern der Leistende die Lieferschwelle von € 100.000 innerhalb der EU nicht überschreitet.