Begünstigte Bildungsleistungen und damit unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze sind sämtliche Leistungen allgemeiner oder berufsbildender Art sowie Leistungen, die dem Erwerb von Fähigkeiten für die
Berufsausübung dienen, wenn diese eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen. Zur Klarstellung wurde eine eigene BMF-VO über das Vorliegen vergleichbarer Zielsetzung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Allerdings darf es damit zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung kann vorliegen, wenn andere Unternehmer vergleichbare Leistungen anbieten, die mangels vergleichbarer Zielsetzung umsatzsteuerpflichtig sind. Damit eine Wettbewerbsverzerrung nachgewiesen werden kann, müssen die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.