Beispiel:
Ein hochrangiger Manager aus dem EU-Ausland ist auf einer mehrtägigen Dienstreise in Österreich bei einem Kunden. Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei beim österreichischen Unternehmen kann weder eine sog. A1-Bescheinigung noch eine ZKO-Meldung vorgelegt werden. Es wird ein Verfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eingeleitet. Der Strafrahmen reicht von € 1.000 – € 10.000!
Kann Ihnen das auch passieren?
In der Sozialversicherung gilt (weltweit) grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Grundsätzlich muss deshalb für eine Beschäftigung, die beispielsweise in Deutschland ausgeübt wird, auch nach deutschem Recht Sozialversicherung bezahlt werden. Dabei spielen der Wohnort des Arbeitnehmers und der Firmensitz des Arbeitgebers regelmäßig keine Rolle. Ausnahmen von dieser Regelung müssen mittels sogenannter A1-Bescheinigung belegt werden.
Werden Arbeitnehmer vorübergehend für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig, wird mittels A1-Bescheinigung der Nachweis geführt, dass der Arbeitnehmer in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Erfassung im Ausland nicht erforderlich ist.
Die A1-Bescheinigung ist nicht nur in den Fällen notwendig, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, also zB auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Möglich sind Geldstrafen von bis zu € 20.000 pro Fall.
In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und in der Schweiz ist die Mitführung der A1-Bescheinigung jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben.