Ob bei einfachen manuellen Tätigkeiten ein Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Ausübung einfacher manueller Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten lassen jedoch ein Dienstverhältnis vermuten. Dazu liegt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Immer wieder kommt es zu gravierenden Nachzahlungen nach einer GPLA-Prüfung, weil die Prüfer feststellen, dass es sich bei dem „selbständigen Honorarempfänger“ doch um einen fix Angestellten handelt und dann natürlich sämtliche Beiträge nachgezahlt werden müssen.
Im vorliegendem Fall des VwGH war strittig, ob die zu beurteilenden Tätigkeiten von zwei Arbeitskräften als Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG oder als selbständige Tätigkeiten zu bewerten sind.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei den unter Kontrolle und Anleitung eines Vorarbeiters der vom Beschwerdeführer vertretenen S GmbH sowie unter Verwendung des Baumaterials und der Maschinen dieser Gesellschaft verrichteten Verlegearbeiten von Steinbelägen Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit vorgelegen sind. Im Übrigen sei es den Dienstnehmern nicht offen gestanden, sich bei ihrer Arbeit vertreten zu lassen.