Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden – unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten – anzusetzen ist.
Der Sachbezugswert kommt nur zur Anwendung, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt. Der Sachbezug von € 14,53 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen KFZ als auch bei privat genutzten Firmenfahrzeugen anzuwenden.
Hinweis:
Der volle Sachbezugswert ist auch anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich parkt oder sich mehrere Arbeitnehmer einen Parkplatz teilen.
Der Sachbezugswert von € 14,53 bezieht sich auf die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert. Wird allerdings ein Garagen- oder Abstellplatz in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt, der ständig und auch außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung steht, kommt nicht der Sachbezugswert von € 14,53 zur Anwendung, sondern ist individuell zu bewerten.
[Quelle: DG-News der OÖGKK und Webseite der WKO]