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Steuerberatung Huemer

Neuregelung der NoVA per 1.1.2020

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel anzuwenden: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz beträgt unverändert 32%, wobei bei CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird ab 1.1.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.

Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie insbesondere Lieferung und ig Erwerb Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gilt für jene Tatbestände, wo vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage angewendet werden.

Beispiel:

Marke Motor Preis

CO2 g/km NoVA alt NoVA neu Differenz
NEFZ WLTP % %
VW Polo 1,6 TDI 17.000 99 129 2% 40 3% 160  120
Skoda Octavia Kombi 1,6 TDI 23.000 108 126 4% 620 2% 110 -510
Audi Q 5 35 TDI ultra quattro 39.000 144 188 11% 3.990 15% 5.500 1.510

Die Tabelle zeigt, dass bei einer Standardmotorisierung sogar ein Rückgang der Steuerbelastung entsteht, andererseits für leistungsstarke Fahrzeuge, deren Co2-Wert nach der Umstellung um mehr als 25 g/km ansteigt, die alte Rechtslage vorteilhafter ist.