Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist.
Diese Registrierungspflicht kann ab 1.1.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:
- Das Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat;
- Der Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland;
- Der Erwerber muss im Vorhinein bekannt sein;
- Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten;
- Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten;
- Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich.