Inhaltliche Beschreibung
Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).
Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs 3 UStG). In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.
Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM gilt als Steuererklärung.
Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.
Umsatz | ZM |
0 Euro – 30.000 Euro (Kleinunternehmer) |
Quartal |
0 Euro – 30.000 Euro (Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung) |
Quartal |
30.000 Euro – 100.000 Euro | Quartal |
Über 100.000 Euro | Monat |
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.
Fristen
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Info BEISPIEL
Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2016 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2016 zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Unternehmensfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die ZM elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U13) zu verwenden. Bei Abgabe der ZM über die steuerliche Vertreterin/den steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Quelle und Link zur Originalseite
Das Portal unter https://www.usp.gv.at hält zudem jede Menge anderer Informationen für Sie als Unternehmer bereit – ein Blick darauf ist sicher hilfreich.