Bei der Berechnung der Anschaffungskosten von KFZ sind folgende Änderungen ab 1.1.2020 zu beachten:
- Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
- Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019) eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind, festschreibt. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG, die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW € 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.
Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%) und erst dann ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.
Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung | € max. pm | |
nach NEFZ | NEU: nach WLTP | |||
2% | alle PKW und Hybridfahrzeuge | über 118 g/km | über 141 g/km | € 960 |
1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | Bei Erstzulassung bis
2016: bis 130 g/km 2017: bis 127 g/km 2018: bis 124 g/km 2019: bis 121 g/km 31.3.2020: bis 118 g/km |
Bei Erstzulassung ab
1.4.2020: bis 141 g/km 2021: bis 138 g/km 2022: bis 135 g/km 2023: bis 132 g/km 2024: bis 129 g/km 2025: bis 126 g/km |
€ 720 |
0% | Elektroautos | 0 g/km | 0 g/km | € 0 |
0% | E-Bikes | 0 g/km | 0 g/km | € 0 |
- Die Einstufung nach den CO2-Emissions-Grenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entnehmen. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahrzeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-Werte Regelung aufrecht.
- Aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den Elektroautos – kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.