Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dazu folgende Information vorab zur Verfügung gestellt:
Die Veranstaltungsbranche gehört zu den Hauptbetroffenen der Coronakrise. Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen und der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen werden so gut wie keine Veranstaltungen geplant.
Um Anreiz und Sicherheit für die künftige Planung von Veranstaltungen zu geben, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Veranstaltungen in der Höhe von 300 Mio. Euro erarbeitet, für den die Europäische Kommission nun grünes Licht gibt.
– Mit dem Schutzschirm soll die Planung und Durchführung von Veranstaltungen trotz der COVID-19-Krise ermöglicht werden.
– Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.
– Hierfür wird den Veranstaltern ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt.
– Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.
– Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse), sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.
– Innerhalb der derzeitigen Obergrenze von maximal 1 Mio. Euro beträgt die Förderungszusage 90 Prozent der förderbaren Kosten. Eine Erhöhung auf bis zu 3 Mio. Euro ist derzeit noch in Verhandlung.
– Förderungen auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens sind gegenzurechnen (100-prozentige Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierung, Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss EUR 800.000).
– Ab 15. Jänner 2021 können Anträge bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gestellt werden.
– Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. Februar 2021 mit Teilnehmerobergrenzen für das erste Quartal bei sitzenden Veranstaltung im Außenbereich mit 750 Personen und im Innenbereich mit 500 Personen. Die weiteren Obergrenzen sind in der Richtlinie festgelegt, welche in den nächsten Tagen online gestellt wird.
– Ansuchen können bis 15. Juni 2021 eingereicht werden. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten wird Planungssicherheit für Veranstaltungen bis Ende 2022 ermöglicht.
Alle weiteren Informationen inklusive FAQs sind ehestmöglich unter http://www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar.