Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (zB Quarantäne) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird, wird das Pendlerpauschale im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 und für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.4.2021 berücksichtigt. Diese Frist wird voraussichtlich bis 30.6.2021 verlängert.