Ab 1. Juli 2021 unterliegen nun zusätzlich alle Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t (Klasse N1) der NoVA.
Des Weiteren können sich Änderungen dadurch ergeben, dass nun die NoVA an die Fahrzeugklassen des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht mehr an die Einordnung der Kombinierten Nomenklatur anknüpft. Die Klassifizierung kann dem Typenschein, dem Einzelgenehmigungsbescheid bzw. der EG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung entnommen werden. Zusammengefasst unterliegen nun die Klassen L3e, L4e, L5e, M1, L6e, L7e und N1 der NoVA.
Ausgenommen bleiben historische Fahrzeuge mit einem Baujahr bis 1955 oder die älter als 30 Jahre und in die vom BMKUEMIT approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.
Von der NoVA ausgenommen sind nun alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart, also nicht nur mehr elektrisch oder elektrohydraulisch angetriebene Fahrzeuge.
Für Tageszulassungen bis 3 Monaten und Vorführfahrzeuge entfällt nun die Nova, ohne dass hierfür die Vergütung beantragt werden muss.
Für alle Kfz, die der NoVA unterliegen, wird die am CO2-Emissionswert orientierte Berechnung weiter ökologisiert. Für PKW und Komi (Klasse M1) sowie für Klein-LKW (Klasse N1) wird die Steuer zunächst am 1. Juli 2021 und danach jährlich am 1. Jänner erhöht: Der CO2-Abzugsbetrag und der Malusgrenzwert werden verringert, währenddessen die Malusbeträge und der Höchststeuersatz erhöht werden. Erhöht wird auch der Höchststeuersatz für Kfz, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt.
Die alte Rechtslage ist für folgende Kfz anwendbar:
- Kfz, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 zugelassen waren.
- Kfz, die bereits vor dem 1. Juli 2021 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.
- Kfz, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. November 2021 erfolgt.
Wird also ein schriftlicher Kaufvertrag für einen bisher befreiten Klein-LKW (Klasse N1) bis 31. Mai 2021 abgeschlossen, muss keine NoVA entrichtet werden, wenn das Kfz bis zum 31. Oktober 2021 geliefert wird. Auch beim Kauf eines bereits vor dem 1. Juli 2021 zugelassenen Klein-LKW fällt keine NoVA an.
[Quelle: WKO]
Die WKO hat eine ausführliche Information dazu bereit gestellt – Sie finden sie hier.