Nachdem am 28.05.2021 alle gesetzlichen Voraussetzungen seitens des Bundes geschaffen wurden, hat die aws bereits 99% aller Förderungsverträge ausgestellt.
Was hat sich seit der Förderungseinreichung rechtlich geändert
- Beginn der Maßnahmen: Die Frist zur Setzung der ersten Maßnahme wurde um drei Monate verlängert. Sie müssen nunmehr bis spätestens 31. Mai 2021 für jede einzelne zu fördernde Investition eine erste Maßnahme gesetzt haben. Andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf die Förderung dieser Investition. Details dazu finden Sie in der Richtlinie unter Punkt 5.3.2
- Abschluss der Maßnahme: Auch hier konnte der Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert werden. Sie müssen Ihre Investition spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt haben, bei Investitionen über 20 Mio. Euro spätestens am 28. Februar 2025. Details dazu finden Sie in der Richtlinie unter Punkt 5.3.4
- Alle weiteren Neuerungen zur Richtlinie können Sie dem Dokument „Neuerungen (per 28.05.2021) in der Richtlinie“ unter „Weitere Informationen“ entnehmen.
Weitere Informationen:
- Sie werden per E-Mail über die Zusage und weitere Schritte verständigt. Die übermittelte E-Mail bildet den rechtswirksamen abgeschlossenen Förderungsvertrag ab.
- Abrechnung: Bitte beachten Sie, dass je Förderungszusage nur eine Abrechnung möglich ist. Die Abrechnung kann erst nach Bezahlung und Inbetriebnahme der letzten Investition gemäß Förderungsvertrag durchgeführt werden. Dafür haben Sie mehrere Monate Zeit. Details dazu finden Sie in der Richtlinie unter Punkt 6.4
Aktuelle Information zur ABRECHNUNG
Sie können Ihre Abrechnung online einreichen, wenn Ihr Förderantrag im Status „Aufrechter Vertrag“ ist.
Link zu: Alle Informationen rund um die ABRECHNUNG
WICHTIG:
DIE FRIST FÜR DIE ABRECHNUNG DARF NICHT VERSÄUMT WERDEN; DA SONST DER GESAMTE ANTRAG VERFÄLLT!!!
[Quelle: https://www.aws.at]