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Steuerberatung Huemer

SVS: Beitragsrückstände in Raten zahlen – Vereinbarung treffen

Die auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.06.2021 zu begleichen – wir haben darüber bereits ausführlich berichtet.

Zweite Zahlungsinformation
Im Hinblick auf das nahende Zahlungsziel versendet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nun in den nächsten Tagen eine zweite Zahlungsinformation an die Betriebe. So erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber wieder einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge. Dies ermöglicht eine rechtzeitige und vorausschauende Planung, wie die Beitragsrückstände unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über die Web-Applikation WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abgerufen werden.

Elektronischer Ratenanträge ab 1. Juni 2021
Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, können Ratenvereinbarungen getroffen werden. Der gesetzliche Handlungsspielraum erlaubt es der ÖGK, in einer ersten Phase Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 zu gewähren. Ratenanträge sind im Bedarfsfall ausschließlich über WEBEKU zu stellen. Der elektronische Antrag steht den Betrieben bereits ab 1. Juni 2021 zur Verfügung.

Online-Ratenrechner
Ein neuer Online-Ratenrechner – zu finden auf der ÖGK-Website unter gesundheitskasse.at/ratenrechner – ermöglicht Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen.

„Safety-Car“-Phase
Bei Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu vereinbaren. Im Sinne der „Safety-Car“-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen bis zu Null Euro möglich. Die  regionalen ÖGK-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beraten Sie in diesem Zusammenhang selbstverständlich gerne.

Kurzarbeit
Beachten Sie bitte, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. Der Eingang dieser Zahlungen wird laufend überprüft.

Beitragszeiträume ab Juni 2021
Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Umfangreiche Informationen zum gesamten „2-Phasen-Modell“ finden Sie der Website der ÖGK.

[Quelle: WKO Corona-Infos]