Obwohl Arbeiten im Home-Office international schon länger praktiziert wird, hat das Arbeiten von Zuhause aus, auf Grund der plötzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, stark an Bedeutung zugenommen. Über die Regelungen betreffend Arbeiten im Home-Office haben wir in unsere Ausgabe 1/2021 Anfang Februar bereits informiert.
Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird.
Achtung: Dies kann auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer!) eine Betriebsstätte begründen!
In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine dauerhafte, feste örtliche Einrichtung über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit und die Verfügungsmacht des Unternehmers. Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen.
Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!). Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.