Der allgemeine Lockdown wird voraussichtlich mindestens drei Wochen dauern (bis 12. Dezember 2021), eine Verlängerung ist bei schlechter epidemiologischer Entwicklung aber nicht auszuschließen. Im Hinblick auf die Unsicherheit und schwierige wirtschaftliche Situation ergibt sich für viele Betriebe die Frage nach rechtlich zulässigen und praktisch gangbaren Möglichkeiten von raschen Kostenreduktionen. In Betracht kommen insbesondere folgende personellen Maßnahmen:
- Abbau von Urlaubsguthaben: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 4 Abs. 1 UrlG).
- Abbau von Zeitguthaben:d.R. Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (vgl. § 19f AZG).
- Wechsel ins Homeoffice: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 2h AVRAG).
- Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (z.B. befristet): Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit und Senkung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten: Schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (§ 19d Abs. 2 AZG).
- Altersteilzeit bei jenen Arbeitnehmern, die altersmäßig dafür in Frage kommen und sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen: Schriftliche Altersteilzeitvereinbarung erforderlich (§ 27 AlVG).
- Unbezahlte Urlaube: Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich.
- Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten, sofern von Arbeitnehmerseite Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird: Vereinbarung erforderlich (§ 11 bzw. § 11a AVRAG).
- Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, Arbeitnehmer beziehen dazwischen Arbeitslosengeld): Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich (siehe dazu die Hinweise weiter unten!).
- Sonderbetreuungszeit (Phase 5): Freistellung mit Entgeltfortzahlung und staatlicher Entgeltrückerstattung, wenn ein unter 14-jähriges Kind infolge behördlicher Absonderung oder infolge (vollständig oder teilweise) geschlossener Betreuungseinrichtung zu Hause betreut werden muss, oder wenn eine behinderte oder pflegebedürftige Person infolge coronabedingten Wegfalls der Betreuung gepflegt bzw. betreut wird (§ 18b AVRAG).
- COVID-19-Risikofreistellungen: Aus Anlass des Lockdowns wird (durch die Verordnung BGBl. II Nr. 474/2021) die eigentlich mit 30. Juni 2021 ausgelaufene Risikofreistellungsregelung für die Zeit vom 22. November 2021 bis 14. Dezember 2021 wieder in Geltung gesetzt.
- Kurzarbeit: Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit (sehr verwaltungsaufwändig, siehe dazu die Hinweise weiter unten!).
Da jede der genannten Maßnahmen Vor- und Nachteile mit sich bringen kann, hängt die Sinnhaftigkeit und damit die Auswahl der Maßnahmen von den jeweiligen Verhältnissen im Betrieb ab.
Aussetzungsvereinbarung (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage)
Für Krisenzeiten (wie z.B. bei behördlichem Lockdown) besteht eine mögliche betriebliche Maßnahme darin, Dienstverhältnisse einvernehmlich zu beenden (also mit Zustimmung der Arbeitnehmer) und die Wiedereinstellung für einen späteren Zeitpunkt (nach Überstehen der Krise) zuzusagen. Da während der Zeit der Aussetzung kein Dienstverhältnis besteht, kann der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum grundsätzlich Arbeitslosengeld beziehen (vgl. § 12 AlVG).
Kurzarbeit
Viele Steuerberater, selbständige Bilanzbuchhalter, HR-Abteilungen und Personalverrechner wurden bereits kurz nach der Pressekonferenz der Bundesregierung (19.11.2021) von Klienten mit Anfragen wegen Kurzarbeit „überrannt“. Manche Klienten haben allerdings eher unrealistische Vorstellungen und erwarten sich eine einfache, rasche und kostengünstige Umsetzung der Corona-Kurzarbeit. Leider ist die Kurzarbeit aber verwaltungsaufwändig und in der Abwicklung sehr zeit- und kostenintensiv. Dazu kommen die teils unerfreulichen praktischen Erfahrungen mit der AMS-Förderabrechnung in der bisherigen Coronakrise (Risiko von Bürokratieschikanen und langen Wartezeiten seitens des AMS).
Derzeit befindet sich die Corona-Kurzarbeitsregelung in der Phase 5 (Zeitrahmen 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022), weshalb ein Kurzarbeitsstart im Prinzip sofort möglich ist. Aus Gründen der praktischen Abwicklung ist ein Beginn zu einem Monatsersten einem untermonatigen Beginn jedenfalls vorzuziehen. Wenn sich Kurzarbeit nur auf Lockdown-Zeiträume bezieht, ist dies fördermäßig von Vorteil (100 % Förderquote statt bloß 85 %).
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