In dieser Entscheidung ging der VwGH von seiner bisherigen Ansicht ab, dass hauptsächlich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begründen kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typischen Bild eines Händlers gleichkommen, damit eine Unternehmerschaft bejaht werden kann. Liegt wie im vorliegenden Fall die einzige Verkaufstätigkeit darin, eine erhebliche Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu übergeben, der mit der Verwertung betraut wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt, und dass daher keine Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der späteren Weiterveräußerung angeschafft, so könnte dies anders beurteilt werden.