offene Rückstände beim Finanzamt:
- wenn die Ratenzahlung der Phase 1 noch aufrecht ist:
– vereinfachte Stundung bis 31.12.2021 beantragbar
– keine Stundungszinsen von 22.November 2021 bis Jänner 2022
– weiterer Antrag auf Neuverteilung der Covid-19-Ratenzahlungsmodelle aus Phase 1 bis 31.12.2021 möglich
– befristete Möglichkeit, Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschulden auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen (Antragstellung über Finanzonline bis 31.12.2021) - wenn die ursprüngliche Ratenvereinbarung verloren gegangen ist:
weil Raten oder andere laufende Steuerschulden nicht oder zu spät bezahlt wurden
– nur Möglichkeit der vereinfachten Stundung, Antrag mit einer Stundungsfrist 1.2.2022, Betroffenheit durch Covid-19 muss gegeben sein
– VOR dem Ablaufen der Stundung am 1.2.2022 muss dann rechtzeitig der Antrag auf Ratenzahlung für die dann noch offenen Beträge gestellt werden
offene Rückstände bei der ÖGK:
Laut der Einbringungsstelle der ÖGK Linz (Telefonat vom 7.12.2021) gibt es noch keine gesetzliche Regelung wie vorzugehen ist. Die ÖGK-Landesstellen warten aber schon dringend darauf, und es soll auf alle Fälle eine Neuregelung kommen.
Hier könnte sich dasselbe Problem auftun wie bei der Finanzverwaltung. Es gab ja auch gesonderte Anträge im Juni 2021, die dann eventuell verlängert oder adaptiert werden müssen. Für jene Fälle, wo auch hier die COVID-Rate herausgefallen ist, wird es hoffentlich trotzdem eine Möglichkeit der Zahlungserleichterung geben.