Ab der Veranlagung 2022 kann die Nutzung der privaten Wohnung bei der Erzielung betrieblicher Einkünfte in pauschaler Form abgesetzt werden. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass
- dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und
- vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte
- € 1.200, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als € 11.000 betragen. „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ liegen bei einem aktiven Dienstverhältnis oder einer aktiven betrieblichen Tätigkeit vor. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar
- € 300, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 sinngemäß zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
Mit Abänderungsantrag vom 30.12.2021 wurde beschlossen, dass das Arbeitsplatzpauschale auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf.
Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (dh € 100 oder € 25). Die Aliquotierungsregelung gilt auch, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen (zB wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird oder wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer benutzt wird). Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu, wobei das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen ist. Entsteht durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ein Verlust, ist dieser vortragsfähig.