Um COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu erhalten, muss im Vorfeld eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. In der ersten Sozialpartner-COVID-19-Kurzarbeitsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach Kündigungen erst nach Ablauf einer Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen. Diese Behaltefrist hat allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Behaltefrist und bewirkt auch keinen individuellen Kündigungsschutz. Die Behaltefrist zielt auf die Aufrechterhaltung des Gesamtbeschäftigungsstandes im Unternehmen ab und bewirkt eine Wiederauffüllungspflicht dieses Beschäftigungsstands.