Die Kurzarbeits-Förder-Richtlinie sieht vor, dass Firmen eine Kurzarbeitsbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist. Die wesentlichste Voraussetzung betrifft den Nachweis, dass vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen. Die förder-rechtliche Definition von wirtschaftlichen Schwierigkeiten lautet wie folgt:
Dass die Beihilfe begehrende Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. Das Unternehmen hat die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Gemäß § 37b Abs. 7 AMSG gelten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Im Rahmen des Bewilligungsprozess erfolgt eine detaillierte Prüfung der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit. Aufgrund neuer Vorgaben der zuständigen Ministerien bzw. der Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes sind ab 1. April 2022 neue und restriktivere Prüfkriterien zu berücksichtigen. Eine Bewilligung von Förderanträgen kann nur mehr in jenen Fällen erfolgen, in denen eine substanzielle, umfangreiche und plausible Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit vorliegt.
Liegt keine ausreichende wirtschaftliche Begründung vor, hat eine vorläufige Zurückweisung des Förder-Ansuchen zu erfolgen. Für derartige Fälle konnte die Wirtschaftskammer durch die Anpassung der Förder-Richtlinie sicherstellen, dass Betriebe die eine Ablehnung erhalten, die auf eine nicht ausreichende wirtschaftliche Begründung zurückzuführen ist, die Möglichkeit bekommen, binnen 14 Tagen nach Ablehnung ein neuerliches verbesserten und fristwahrendes Begehren einzubringen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bereits bei der erstmaligen Einbringung von Begehren mit Laufzeit ab dem 1. April 2022 eine substanzielle, ausführliche und plausible wirtschaftliche Begründung vorgelegt wird. Kurzbegründungen wie beispielsweise „Umsatzrückgang wegen COVID-Pandemie“ oder „Lieferprobleme wegen Ukraine-Krieg“ stellen keine ausreichende Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit dar.
[Quelle: heutige Corona-Info der WKOÖ]