Au-pair-Kräfte sind Personen, die
- mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind,
- sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
- eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
- in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
- im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.
Sie sind auf jeden Fall als Mitarbeiter anzumelden!
Folgende Bezüge bzw. Entgeltbestandteile von Au-pair-Kräften unterliegen nicht der Beitragspflicht:
- der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung (196,20 Euro monatlich) sowie
- jene Beträge, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet.
Im Regelfall kommt es durch die Beitragsfreiheit dieser Bezüge in Verbindung mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Au-pair-Verträgen dazu, dass das beitragspflichtige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2022: EUR 485,85 monatlich) nicht übersteigt. Das Entgelt selbst ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte zu bemessen. Den Mindestlohntarif finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit (BMA).
[Quelle: ÖGK Aussendung]