Die ÖGK informiert in Ihrem Dienstgeber-Service, dass bereits seit 1. Juli 2022 die vereinfachte Betrachtensweise der Telearbeit ausgelaufen ist.
Zu Beginn der COVID-19-Pandemie legte die Verwaltungskommission fest, dass pandemiebedingte Telearbeit in einem anderen als dem gewöhnlichen Beschäftigungsstaat zu keiner Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften führt. Diese vorübergehende Vorgehensweise ist seit 30.06.2022 ausgelaufen.
Es gilt nunmehr das Territorialprinzip, was bedeutet, dass eine Person dem Sozialversicherungsrecht jenes Landes, in dem sie ihre Beschäftigung ausübt, unterliegt.
Beispiel :
- Situation vor der Pandemie: Eine Person wohnt in Österreich und arbeitet für ein deutsches Unternehmen in Deutschland. Unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungslandprinzip sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- Situation mit Beginn der Pandemie: Pandemiebedingt arbeitet die Person von zu Hause aus. Auf Grund der ursprünglichen Sonderregeln der Verwaltungskommission sind weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- Situation seit 01.07.2022: Die Person möchte künftig ausschließlich im Rahmen von Telearbeit von zu Hause aus arbeiten. Unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungslandprinzip sind seit 01.07.2022 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
bis 03/2020 von 03/2020 bis 06/2022 seit 07/2022 DN wohnt in: AT AT AT DN arbeitet in: DE AT AT Sitz des Unternehmens: DE DE DE Rechtsvorschriften: DE DE AT Je nach Konstellation kann es hier schon zu gravierenden Änderungen kommen. Die ÖGK hat auf Ihrer Webseite noch andere, komplexere Beispiele aufgeführt:
zum Artikel der ÖGK über grenzüberschreitende Telearbeit