Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen in der EU lösen die Umsatzsteuerpflicht in diesem EU-Land aus. Sollte das betroffene Land Belgien oder Luxemburg sein, finden Sie hier die Informationen dazu. In beiden Ländern werden Sie steuerpflichtig, wenn Sie beispielsweise Waren an Privatpersonen verkaufen (z.B. über einen Online-Shop), grundstücksbezogene Leistungen erbringen oder Seminare abhalten, bei denen Privatpersonen Ihre Seminarteilnehmer sind.
Grundsätzlich können Sie für beide Länder einen kostenpflichtigen Service der deutsch-belgisch-luxemburgischen Handelskammer nutzen. Die debelux AHK kümmert sich um die Vorbereitung der Unterlagen sowie deren amtliche Übersetzungen bis hin zur Vergabe der belgischen oder luxemburgischen UID-Nummer.
Belgien:
Hier tritt bei kurzfristigen Tätigkeiten eine Sonderregelung in Kraft, die die Beantragung einer speziellen MwSt.-Nummer ermöglicht. Diese ist dann für alle Projekte in Belgien während eines begrenzten Zeitraumes gültig.
Jahresumsatz über 1.000.000,00 € ………………………. monatliche Voranmeldungen nötig
Jahresumsatz weniger als 1.000.000,00 € ……………. vierteljährliche Voranmeldungen nötig
Luxemburg:
Hier gilt das allgemeine Reverse-Charge-Verfahren nicht, daher werden Sie in Luxemburg mit sämtlichen Arbeiten im Bau- und Montagebereich umsatzsteuerpflichtig.
Jahresumsatz über 620.000,00 € ………………………………………………. monatliche Voranmeldungen nötig
Jahresumsatz zwischen 112.000,00 € und 620.000,00 € ……………. vierteljährliche Voranmeldungen nötig
Jahresumsatz weniger als 112.000,00 € ……………………………………. nur eine Jahreserklärung nötig (immer bis 1.Mai des Folgejahres)
Die luxemburgische Umsatzsteuer ist jeweils zum 15. des Folgemonats zu zahlen – Beispiel: Ausgangsrechnung aus Oktober – Umsatzsteuer daraus fällig am 15.November!