In diesem Jahr gibt es wieder einige Besonderheiten, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.
Degressive Abschreibung
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu. Ausgenommen sind:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
- KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.
TIPP: Die degressive Abschreibung kann bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter muss dann steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden.
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, die besondere AfA für Alt-Mietgebäuden eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden. In einer Barwertbetrachtung zeigt sich, dass bereits nach dem 11. Jahr der begünstigte AfA-Satz von 2% der beschleunigten AfA vorzuziehen ist.
Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven
- Halbjahresabschreibung: Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, steht die Halbjahresabschreibung
- GWG: Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Die GWG-Grenze wird mit Wirkung ab 1.2023 auf € 1.000 angehoben. Es ist daher möglich, dass eine Verschiebung von Anschaffungen, die zwischen € 801 und € 999 liegen, einen nachhaltigen Steuervorteil bewirken kann. Dies muss im Einzelfall geprüft werden, da der „Ausgabenverschiebung“ eine Verminderung des Progressionstarifs der Einkommensteuer (inkl Valorisierung der Grenzbeträge) bzw die Senkung der Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2023 entgegensteht.
- Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.