Was für Arbeitnehmer als Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 eingeführt wurde, können nun Selbständige als Arbeitsplatzpauschale ab dem Jahr 2022 geltend machen. Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:
- € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max € 300 pro Jahr).
Ab heuer können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.