Oft stellt sich die Frage, ob Prämienzahlungen sowie Umsatzprovisionen oder Ähnliches als Sonderzahlung oder laufender Bezug abzurechnen sind. Die Antwort auf diese Frage hat die ÖGK in einem übersichtlichen Beitrag zusammengestellt -> hier finden Sie die Details.
Wir fassen hier die am häufigsten vorkommenden Fälle kurz zusammen:
Leistungsprämien
Regelmäßig und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährte Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten nur dann als Sonderzahlungen, wenn sie
- nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und
- nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitpunkt erbrachte Leistung gewährt werden.
Umsatzprovision
Bei einer jährlich ausbezahlten Provision für laufend getätigte Umsätze liegt eine Sonderzahlung nur dann vor, wenn der Anspruch nicht nur von der Erzielung laufender Umsätze, sondern zusätzlich von weiteren individuellen Bedingungen (zum Beispiel aufrechtes Dienstverhältnis am Jahresende) abhängt. Ob es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt, spielt keine Rolle (VwGH 17.03.2004, 2001/08/0015).
Ist das Entstehen des Provisionsanspruches an keine weiteren Bedingungen als an das Lukrieren laufender Umsätze bzw. an das Erreichen eines bestimmten Umsatzes geknüpft, ist eine jährliche Umsatzprovision als laufender Bezug zu behandeln. Die Zusage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers einer jährlichen Mindest- bzw. Garantieprovision für Umsätze stellt keine individuelle Bedingung dar.
Hinweis: Auch quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen sind als laufender Bezug zu behandeln. Eine Aufrollung auf die jeweiligen Beitragszeiträume hat zu erfolgen.Außerordentliche Belohnung
Ein- bis zweimal jährliche Zahlungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als außerordentliche Belohnung für in der Normalarbeitszeit erbrachte Sonderleistungen sind Sonderzahlungen.
Jubiläumsgelder
Jubiläumsgelder sind, da sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen und aus Sicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auch wiederkehrend gewährt werden, als Sonderzahlungen zu behandeln.
Dies gilt zum Beispiel auch für beitragspflichtige Sachzuwendungen aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums.