- Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm 2% alle PKW und Hybridfahrzeuge 2023: über 132 g/km € 960 1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge 2023: bis 132 g/km € 720 0% Elektroautos 0 g/km € 0 0% Fahrräder /Krafträder 0 g/km € 0 Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Allerdings vorausgesetzt, das Gehalt liegt über der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.
- Firmenparkplatz
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars. - Arbeitgeberdarlehen oder Lohnvorschuss
Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%). - Sachbezugswert Wohnraum
=Richtwertmietzins 1.4.2022 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
€/m² Wohnfläche mtl | 5,61 | 7,20 | 6,31 | 6,66 | 8,50 | 8,49 | 7,50 | 9,44 | 6,15 |
- Sachbezug für das Aufladen eines Elektro-Autos
Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023:
Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden, bleibt ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei.)
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich die Kosten einer Ladeeinrichtung für dieses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 übersteigender Betrag als Sachbezug anzusetzen.Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird. Jeder bezahlte Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E-Ladestation beim Arbeitnehmer (für dessen eigenes Kfz) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.