Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den oberen Ausgangswert alles an Entgelt einzubeziehen ist, unabhängig davon, ob es während der Altersteilzeit weiter gebührt. Im Endergebnis bedeutet das weniger Lohnausgleich.
Beispiel: Dienstverhältnis seit 1.2.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 1.2.2023; Ø monatlicher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letzten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl € 150 (entfällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.1.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.
Lösung: Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)
Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450+150=3.850/2)
Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000-1.925=2.075/2)