Mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 hatte ein Käufer Eigentumsanteile an einem Grundstück gekauft, wofür der Parteienvertreter die Grunderwerbsteuer durch Selbstberechnung abgeführt hatte.
Im Jahr 2016 schrieb das Finanzamt mit Bescheid die Grunderwerbsteuer von einer höheren Bemessungsgrundlage vor, weil es von einem Bauherrenmodell ausging und daher die Baukosten mit einbezog.
Strittig wurde, ob im Jahr 2016 bereits Verjährung eingetreten war. Der VwGH verneinte die Verjährung. Das Finanzamt hatte im Jahr 2015 eine Grundbuchsabfrage gemacht sowie den Kaufvertrag aus der digitalen Urkundensammlung des Grundbuchs abgerufen und ausgedruckt und zudem eine Anfrage an die das Bauherrnmodell bewerbende GmbH gestellt. Jede dieser behördlichen Handlungen war eine Verlängerungshandlung (früher Unterbrechungshandlung), die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Ende 2016 bewirkte.