Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Beauftragt der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde und verpflichtet sich der Käufer, diese Kosten zur Gänze zu übernehmen, dann gehören die gesamten Vertragserrichtungskosten zu Bemessungsgrundlage.
Nur wenn allein der Käufer den Auftrag erteilt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an.