Der 28.2. ist immer ein recht wichtiger Termin – bis dahin müssen folgende Meldungen an die Finanz für Ihre Mitarbeiter gemacht werden:
- Jahreslohnzettel bei Mitarbeiter im Dienstverhältnis
kommt aus der Lohnverrechnung und wird von uns automatisch geschickt
- Mitteilung gem. §109a EStG – sowohl im Inland als auch im Ausland
Inland:
Für gewisse Honorarzahlungen ist eine Meldung erforderlich. Auszugsweise ein paar Beispiele:
Vortragender, Versicherungsvertreter, Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler sowie Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als 900 EUR und das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 EUR beträgt.
Ausland:
Ebenfalls meldepflichtig sind Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, sofern sie im Inland ausgeübt wurden. Weiters von der Meldepflicht betroffen sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und Zahlungen bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland.