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Steuerberatung Huemer

Aushilfen für das Weihnachtsgeschäft

Wenn Sie für die kommenden Wochen Aushilfen beschäftigen wollen, sind zwei Arten der Beschäftigung zu unterscheiden – eine „normale“ Beschäftigung (durchlaufende Beschäftigung) oder eine fallweise Beschäftigung. Hier lesen Sie über den Unterschied anhand eines Rundschreibens der OÖGKK:

Durchlaufende Beschäftigung:

Bei einer durchlaufenden Beschäftigung handelt es sich um eine im Vorhinein vereinbarte – zumindest einmal im Monat – wiederkehrende Tätigkeit.

Beispiel 1:

Eine Aushilfskraft wird im November und Dezember 2016 regelmäßig jeden Donnerstag beschäftigt.
Es handelt sich um eine durchlaufende Beschäftigung, da eine wiederkehrende Arbeitsleistung bereits im Vorhinein vereinbart wurde:

  • Anmeldung:
    • Der Beschäftigungsbeginn ist am 3. November 2016. Bitte übermitteln Sie vor Arbeitsantritt eine Anmeldung (Vollmeldung) per ELDA (elektronischer Datenaustausch) an die Gebietskrankenkasse.
    • Nur wenn Ihnen noch nicht alle für die Pflichtversicherung relevanten Daten bekannt sind, übermitteln Sie vor Arbeitsantritt per ELDA eine Mindestangaben-Anmeldung. Bitte vergessen Sie nicht auf die Vollmeldung via ELDA innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (spätestens bis zum 10. November 2016).
  • Abmeldung:
    • Die Beschäftigung endet am 29. Dezember 2016. Übermitteln Sie bitte innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung die Abmeldung via ELDA an die Gebietskrankenkasse (spätestens bis zum
      5. Jänner 2017).

Beispiel 2:

Ein Dienstverhältnis wird von 2. Dezember bis 23. Dezember 2016 befristet vereinbart.
Es liegt eine durchlaufende Beschäftigung vor, weil die befristete Tätigkeit im Vorhinein bestimmt wurde.

  • Anmeldung:
    • Beschäftigungsbeginn ist der 2. Dezember 2016. Übermitteln Sie bitte vor Arbeitsantritt eine Anmeldung (Vollmeldung) via ELDA an die Gebietskrankenkasse.
    • Nur wenn Ihnen noch nicht alle für die Pflichtversicherung relevanten Daten bekannt sind, melden Sie per ELDA vor Arbeitsantritt mit einer Mindestangaben-Anmeldung. Bitte vergessen Sie nicht auf die Vollmeldung per ELDA innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (spätestens bis zum 9. Dezember 2016).
  • Abmeldung:
    • Die Beschäftigung endet am 23. Dezember 2016. Übermitteln Sie bitte innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung die Abmeldung per ELDA an die Gebietskrankenkasse (spätestens bis zum
      30. Dezember 2016).

Fallweise Beschäftigung:

Eine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn eine Person in unregelmäßiger Folge tageweise bei derselben Dienstgeberin/beim selben Dienstgeber beschäftigt ist und die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wird.

Beispiel:

Ein Dienstgeber stellt tageweise eine Aushilfe (z. B. Regalbetreuerin) ein. Sie arbeitet am 3., 14. und am 22. November 2016.
In diesem Fall handelt es sich um eine fallweise Beschäftigung, da diese Person unregelmäßig tageweise beim selben Dienstgeber tätig ist und die Beschäftigung für kürzer als eine Woche vereinbart wurde.

  • An- und Abmeldung:
    • Übermitteln Sie bitte über ELDA für jeden einzelnen Beschäftigungstag vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung.
    • Die vollständige An- und Abmeldung für diese tageweise Aushilfe übermitteln Sie bitte per ELDA innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde (spätestens bis zum  7. Dezember 2016).

[Quelle: OÖGKK – Dienstgeber-Info]