höchstgerichtliche Entscheidung:
Der Arzt überließ der in seiner Ordination angestellten Ehefrau einen Pkw zur Privatnutzung als Sachbezug. Dieser Pkw gehört dann zum Betriebsvermögen des Arztes, wenn die Entlohnung der Ehefrau zuzüglich dieses Sachbezuges (berechnet mit marktüblichen Preisen) noch in einer fremdüblichen Entlohnung der Ehefrau als Ordinationshilfe Deckung findet.