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Steuerberatung Huemer

Stromkostenbremse – Zuschuss für Gewerbebetrieb im Wohnungsverband

Personen, die gewerblich tätig sind und den Betriebsstandort im Wohnungsverband haben, beziehen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler, der auf das Lastprofil „Gewerbe“ oder „Haushalt“ lautet. Diese Personen waren bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um auch diese Haushalte zu unterstützen, wurde mit der Novellierung des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) eine ergänzende Regelung zur allgemeinen Stromkostenbremse für Privatpersonen eingeführt. Diese Ergänzung ist in § 4 Abs 2 SKZG geregelt und sieht ein Antragsmodell zur Gewährung des Grundkontingents und eine automatische Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vor.

Die potenziell Begünstigten werden vom Stromlieferanten informiert, unter welchen Bedingungen die Stromkostenbremse wirkt und dass sie einen Antrag stellen müssen, um in den Genuss des Grundkontingents zu kommen.

Sollten Sie keine Info erhalten haben, nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Stromlieferanten auf.

Der Antrag auf die Stromkostenbremse ist elektronisch im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag einzubringen. Danach eingebrachte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
-> zum Antrag

Für Zählpunkte, bei denen mehr als drei hauptwohnsitzgemeldete Personen den Strom beziehen, wird der so genannte Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Dazu finden Sie hier genauere Informationen -> Stromkostenergänzungszuschuss